KAM-info migration
, 30.09.2002:
OVG Rheinland-Pfalz benennt Grenzen zu Ausreisezentren
Die nach dem neuen Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Ausreisezentren sind
nicht nur in die Kritik der Hilfsorganisationen, sondern auch der
Verwaltungsgerichte geraten. Nach einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz unterliegen
Zwangseinweisungen in eine Ausreiseeinrichtung rechtsstaatlichen
Grenzen. So sei Voraussetzung für eine Unterbringung dort, dass eine
realistische Chance auf Beschaffung notwendiger Rückrei-sepapiere und
die Bereitschaft zur Mitwirkung des betroffenen Ausländers bestehe.
Im vorliegenden Fall hatte ein Iraner sich geweigert, seine persönliche
Unterschrift unter einen Antrag zur Ausstellung von Rückreisepapieren zu
setzen. Deswegen waren die iranischen Behörden nicht bereit, diese Papiere
auszustellen.
Nach Auffassung des OVG darf in Folge dessen keine Unterbringung im
Ausreisezentrum als strafähnliche Maßnahme oder Schikane für unbotmäßiges
Verhalten des Ausländers erfolgen. Auch müsse sich dieser keine
"ausländerrechtliche Beratung" und "psychosoziale Betreuung" aufdrängen
lassen, um auf diese Weise seine Mitwirkung doch noch zu erreichen. Eine
Wil-lensbeugung durch psychologische Einwirkung sei rechtsstaatlich nicht
vertretbar. Der Aus-länder müsse zwar mit Zwangsmaßnahmen, wie der Vorführung
bei seiner Auslandsvertre-tung, rechnen. Wenn aber die Auslandsvertretung ohne
Unterschrift des Betroffenen keine Reisepapiere für eine Abschiebung
ausstelle, dann müsse es letztlich damit sein Bewenden haben. (Az: 7B11319/01)