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OVG Rheinland Pfalz (17.10.2001): Ausreisezentren als Beugemittel unzulässig (7 B 11319/01) Kommentar

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KAM-info migration , 30.09.2002:

OVG Rheinland-Pfalz benennt Grenzen zu Ausreisezentren

Die nach dem neuen Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Ausreisezentren sind nicht nur in die Kritik der Hilfsorganisationen, sondern auch der Verwaltungsgerichte geraten. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz unterliegen Zwangseinweisungen in eine Ausreiseeinrichtung rechtsstaatlichen Grenzen. So sei Voraussetzung für eine Unterbringung dort, dass eine realistische Chance auf Beschaffung notwendiger Rückrei-sepapiere und die Bereitschaft zur Mitwirkung des betroffenen Ausländers bestehe.
Im vorliegenden Fall hatte ein Iraner sich geweigert, seine persönliche Unterschrift unter einen Antrag zur Ausstellung von Rückreisepapieren zu setzen. Deswegen waren die iranischen Behörden nicht bereit, diese Papiere auszustellen.
Nach Auffassung des OVG darf in Folge dessen keine Unterbringung im Ausreisezentrum als strafähnliche Maßnahme oder Schikane für unbotmäßiges Verhalten des Ausländers erfolgen. Auch müsse sich dieser keine "ausländerrechtliche Beratung" und "psychosoziale Betreuung" aufdrängen lassen, um auf diese Weise seine Mitwirkung doch noch zu erreichen. Eine Wil-lensbeugung durch psychologische Einwirkung sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. Der Aus-länder müsse zwar mit Zwangsmaßnahmen, wie der Vorführung bei seiner Auslandsvertre-tung, rechnen. Wenn aber die Auslandsvertretung ohne Unterschrift des Betroffenen keine Reisepapiere für eine Abschiebung ausstelle, dann müsse es letztlich damit sein Bewenden haben. (Az: 7B11319/01)


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